| §3 |
Anmeldung / Bibliotheksausweis |
| (1) |
Für die Medienausleihe der Stadt- und Regionalbibliothek ist eine schriftliche Anmeldung und die Entrichtung eines Nutzungsentgeltes erforderlich. |
| (2) |
Die Anmeldung erfolgt unter persönlicher Vorlage des Personalausweises bzw. Reisepasses mit einer Meldebescheinigung über den aktuellen Wohnsitz. Minderjährige benötigen die schriftliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters. Der gesetzliche Vertreter verpflichtet sich schriftlich zur Haftung für den Schadensfall und zur Begleichung anfallender Entgelte. |
| (3) |
Bei der Anmeldung werden personenbezogene Daten erhoben, soweit diese zur rechtmäßigen Erfüllung der Aufgabe der Stadt- und Regionalbibliothek erforderlich sind. Der Nutzer erklärt sich schriftlich mit der Erhebung und elektronischen Speicherung dieser Daten einverstanden. |
| (4) |
Mit der bei der Anmeldung zu leistenden Unterschrift erkennt der Nutzer bzw. der gesetzliche Vertreter die Nutzungs- und Entgeltordnung der Stadt- und Regionalbibliothek an, die dem Nutzer bzw. gesetzlichen Vertreter hierbei vorzulegen ist. |
| (5) |
Korporative Nutzer (juristische Personen, Firmen) können sich durch eine von ihnen bevollmächtigte Person bei der Stadt- und Regionalbibliothek schriftlich anmelden. |
| (6) |
Nach der Anmeldung erhält jeder Nutzer einen Bibliotheksausweis, der nicht übertragbar ist und Eigentum der Stadt- und Regionalbibliothek bleibt. Der Ausweis ist sorgfältig aufzubewahren und bei jeder Medienverbuchung oder auf Verlangen des Bibliothekspersonals vorzulegen. Die Ausstellung eines Ersatz-Bibliotheksausweises ist entgeltpflichtig. |
| (7) |
Der Verlust des Bibliotheksausweises ist der Stadt- und Regionalbibliothek umgehend anzuzeigen. |
| (8) |
Änderungen, der bei der Anmeldung genannten Daten, sind der Stadt- und Regionalbibliothek unverzüglich mitzuteilen. Bei Nichterfüllung dieser Verpflichtung gehen Nachteile, die sich hieraus ergeben, zu Lasten des Nutzers. Die Anschriftenermittlung durch die Stadt- und Regionalbibliothek ist entgeltpflichtig. |
| (9) |
Der Bibliotheksausweis ist zurückzugeben, wenn die Stadt- und Regionalbibliothek es verlangt oder die Voraussetzungen für die Nutzung nicht mehr gegeben sind. (z.B. Insolvenz/Auflösung eines korporativen Nutzers, das Ende einer Kooperationspartnerschaft, Missbrauch einer Leseausweiskarte). |
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